Vom EinspeisevergĂŒtungssystem zum marktorientierten FlexibilitĂ€tsrahmen
Die Schweizer Energieregulierung befindet sich seit 2024 im tiefgreifendsten Umbruch seit der Jahrtausendwende. Das Bundesgesetz ĂŒber eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien â im politischen Sprachgebrauch Mantelerlass genannt â wurde am 9. Juni 2024 von der Schweizer Bevölkerung mit einer klaren Mehrheit von 68,7 Prozent angenommen SWI swissinfo.ch: Volksabstimmung Mantelerlass 9. Juni 2024 (68,7 %). Es bĂŒndelt Ănderungen am Energiegesetz (EnG), am Stromversorgungsgesetz (StromVG) und weiteren Erlassen in einem einzigen Paket und tritt in zwei Stufen in Kraft: ein erster Block am 1. Januar 2025, der zweite Block am 1. Januar 2026. Das Gesetz setzt ehrgeizige Ausbauziele: Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft sollen bis 2035 35 TWh pro Jahr liefern â gegenĂŒber rund 5 TWh heute â, wĂ€hrend die Wasserkraftproduktion auf 37,9 TWh steigen soll SWI swissinfo.ch: Volksabstimmung Mantelerlass 9. Juni 2024 (68,7 %).
Institutionell agieren drei SchlĂŒsselakteure: Die Eidgenössische ElektrizitĂ€tskommission (ElCom) als unabhĂ€ngige Regulierungsbehörde ĂŒberwacht Netzentgelte, Versorgungssicherheit und Marktöffnung. Swissgrid betreibt als nationaler Ăbertragungsnetzbetreiber (ĂNB) das 6700-Kilometer-Hochspannungsnetz und beschafft sĂ€mtliche Systemdienstleistungen (SDL). Der Energiehandel findet primĂ€r ĂŒber die EPEX SPOT statt, wobei die Schweiz aufgrund des fehlenden EU-Stromabkommens bislang nicht vollstĂ€ndig in die europĂ€ische Marktkopplung eingebunden ist. Das am 2. MĂ€rz 2026 unterzeichnete Schweiz-EU-Stromabkommen (Teil der Bilateralen III) soll diesen Zustand mittelfristig beenden, tritt aber erst nach parlamentarischer Ratifikation und allfĂ€lliger Volksabstimmung frĂŒhestens 2027/28 in Kraft BFE: Stromabkommen SchweizâEU â Unterzeichnung 2. MĂ€rz 2026, Bilaterale III. Bis dahin gelten eigenstĂ€ndige schweizerische Marktregeln, die im Folgenden in vier SĂ€ulen dargestellt werden. Alle regulatorischen Aussagen stĂŒtzen sich auf öffentlich zugĂ€ngliche Quellen; fĂŒr konkrete Investitionsentscheide ist eine rechtliche EinzelfallprĂŒfung unerlĂ€sslich.
Was Betreiber von Batteriespeichern und PV-Anlagen wissen mĂŒssen
Der Schweizer Rechtsrahmen fĂŒr Erneuerbare und Speicher gliedert sich in vier miteinander verflochtene Themenblöcke: Förderregime und Negativpreisverhalten, Abregelung und FlexibilitĂ€tspflichten, Netzentgelte fĂŒr Speicher sowie die zugĂ€nglichen EnergiemĂ€rkte.
Negativpreise und EE-Förderung: Vom festen Tarif zum stĂŒndlichen Spotmarktpreis
Die Schweizer Förderlandschaft fĂŒr Photovoltaik und andere erneuerbare Energien durchlĂ€uft derzeit einen fundamentalen Systemwechsel, der in mehreren Stufen ablĂ€uft. Das historisch gewachsene System lĂ€sst sich in drei Phasen einteilen:
Phase 1 â Kostendeckende EinspeisevergĂŒtung (KEV): Die KEV wurde 2009 auf Basis des Energiegesetzes (EnG) eingefĂŒhrt und gewĂ€hrte Produzenten aus Wind, Kleinwasserkraft, Biomasse, Photovoltaik und Geothermie einen festen Einspeisetarif. Neue Gesuche konnten wegen der jahrelangen Warteliste de facto ab 2020/2021 nicht mehr berĂŒcksichtigt werden; die Abwicklung bestehender KEV-VertrĂ€ge lĂ€uft ĂŒber die Pronovo AG als zustĂ€ndige Vollzugsstelle Pronovo AG: EinmalvergĂŒtung (EIV) â aktuelle FördersĂ€tze und Bedingungen.
Phase 2 â EinspeisevergĂŒtungssystem (EVS) und EinmalvergĂŒtung (EIV): Das EVS â technisch der KEV-Nachfolger fĂŒr laufende Anlagen â vergĂŒtet quartalsweise auf Basis eines Referenzmarktpreises. Daneben existiert als Hauptinstrument fĂŒr Neuanlagen die EinmalvergĂŒtung (EIV): eine einmalige Investitionsförderung, die ab 2025 fĂŒr kleine PV-Anlagen (2â99,9 kWp) 360 CHF/kWp (Grundbetrag), fĂŒr Anlagen ab 30 kWp ergĂ€nzend 300 CHF/kWp als Leistungsbeitrag betrĂ€gt. Seit dem 1. April 2025 gilt zusĂ€tzlich ein ParkflĂ€chenbonus von 250 CHF/kWp fĂŒr Anlagen â„100 kWp auf bisher unĂŒberdachten Parkplatzarealen. Fassadenanlagen mit Neigungswinkel â„75° erhalten erhöhte SĂ€tze: integrierte AusfĂŒhrung 400 CHF/kWp, aufgesetzte AusfĂŒhrung 200 CHF/kWp Pronovo AG: EinmalvergĂŒtung (EIV) â aktuelle FördersĂ€tze und Bedingungen.
Phase 3 â Marktorientiertes VergĂŒtungsmodell ab 2026/2027: Dies ist die entscheidende Reform, die den Schweizer Ansatz in Bezug auf Negativpreise direkt prĂ€gt. Ab 1. Januar 2026 erhalten Anlagen â€150 kWp eine MinimalvergĂŒtungsprĂ€mie: Liegt der vierteljĂ€hrliche Referenzmarktpreis im Mittel unter der gesetzlich festgelegten MinimalvergĂŒtung (gestaffelt: ca. 6 Rp./kWh fĂŒr Anlagen â€30 kW bis 1,2 Rp./kWh bei 149 kW), wird die Differenz rĂŒckwirkend erstattet Solarserver: Neues VergĂŒtungsmodell Schweiz ab 2027 â stĂŒndlicher Spotmarktpreis. Ab 1. Januar 2027 â beschlossen durch Parlamentsbeschluss Herbst 2025 â wird die VergĂŒtung vollstĂ€ndig auf den stĂŒndlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung umgestellt Solarserver: Neues VergĂŒtungsmodell Schweiz ab 2027 â stĂŒndlicher Spotmarktpreis.
Negativpreisregel â kein §51-EEG-Pendant, aber faktisch Ă€hnliche Wirkung: Die Schweiz kennt keine dem deutschen § 51 EEG entsprechende explizite Norm, die die Förderung bei negativen Preisen ab einer definierten Stundenzahl gĂ€nzlich aussetzt. Der Ăbergang zum stĂŒndlichen Spotmarktpreis ab 2027 erzeugt jedoch eine wirtschaftlich analoge Wirkung: Produzenten, die bei negativen Preisen einspeisen, erzielen keine positive VergĂŒtung â der Marktpreis bestimmt die VergĂŒtung direkt Solarserver: Neues VergĂŒtungsmodell Schweiz ab 2027 â stĂŒndlicher Spotmarktpreis. Die MinimalvergĂŒtungsprĂ€mie schĂŒtzt nur vor dauerhaft niedrigen Quartalsmittelwerten, nicht vor einzelnen negativen Stunden. Betreiber mit Batteriespeicher profitieren davon, indem sie negative Preisstunden fĂŒr Ladezyklen nutzen statt einzuspeisen. Ob der Bundesrat vor 2027 eine explizite Schwellenregel (analog DE: â0 âŹ/MWh, 3 Stunden) einfĂŒhrt, war zum Recherchezeitpunkt offen und ist zu ĂŒberprĂŒfen. Bestehende KEV-/EVS-Anlagen unterliegen weiterhin dem quartalsweisen Referenzpreismechanismus, der keine Negativpreisklausel enthĂ€lt â die Pronovo-Vollzugsstelle bestĂ€tigt dies implizit Pronovo AG: EinmalvergĂŒtung (EIV) â aktuelle FördersĂ€tze und Bedingungen.
Abregelung und Pflicht-FlexibilitÀt: Was der Mantelerlass ab 2025/2026 regelt
Der Mantelerlass bringt fĂŒr Erzeuger und Netzbetreiber tiefgreifende Ănderungen bei der Handhabung von NetzengpĂ€ssen und der FlexibilitĂ€tsbereitstellung.
3-Prozent-Abregelungsregel (ab 2025): Netzbetreiber dĂŒrfen PV-Anlagen mit intelligenten Steuerungssystemen um bis zu 3 Prozent der jĂ€hrlichen Energieerzeugung abriegeln, ohne dafĂŒr eine EntschĂ€digungspflicht zu tragen â vorausgesetzt, dies erfolgt auf Basis transparenter, nicht diskriminierender Leitlinien. Diese Regelung ermöglicht es Verteilnetzbetreibern, kostspielige Netzausbauten zu vermeiden, indem sie gezielt Spitzenlastspitzen kappen CKW: Neues Stromgesetz â 3-%-Abregelungsregel, FlexibilitĂ€tsrechte, PV-Anschlusskosten. Sobald die Abregelung die 3-Prozent-Schwelle ĂŒberschreitet, tritt eine EntschĂ€digungspflicht in Kraft: Der Netzbetreiber muss die entgangene Einspeisung vergĂŒten.
FlexibilitĂ€tsrechte bei Anlagenbetreibern (ab 2026): Das revidierte StromVG stellt klar, dass die FlexibilitĂ€tsrechte â also das Recht, die Erzeugungs- oder Lastcharakteristik einer Anlage anzupassen â grundsĂ€tzlich beim Anlagenbetreiber verbleiben CKW: Neues Stromgesetz â 3-%-Abregelungsregel, FlexibilitĂ€tsrechte, PV-Anschlusskosten. Netzbetreiber dĂŒrfen diese FlexibilitĂ€t nur auf Basis vertraglicher Vereinbarungen und gegen marktgerechte VergĂŒtung nutzen, ausgenommen Notfallsituationen. Dies schafft einen Rechtsrahmen fĂŒr Aggregatoren und Direktvermarkter, die FlexibilitĂ€tspools bilden und diese gegenĂŒber Swissgrid oder Verteilnetzbetreibern vermarkten wollen.
Kosten fĂŒr Netzanschluss und -verstĂ€rkung (ab 2025): Bei PV-Anlagen mit einer Leistung ĂŒber 50 kW, die eine VerstĂ€rkung der Anschlussleitung bis zum Verteilnetz erfordern, ĂŒbernimmt Swissgrid die anfallenden Kosten bis zu 50 CHF je installiertem Kilowatt und verbucht sie als Ăbertragungsnetzkosten CKW: Neues Stromgesetz â 3-%-Abregelungsregel, FlexibilitĂ€tsrechte, PV-Anschlusskosten. FĂŒr AnschlĂŒsse ĂŒber das Kundeneigentum hinaus bleibt die Kostentragungspflicht beim Anlagenbetreiber. Neu ist auch das Swissgrid-Kundenportal fĂŒr NetzverstĂ€rkungsanfragen, das Anlagenbetreibern und Projektentwicklern einen strukturierten Prozess zur Einmeldung von VerstĂ€rkungsbedarf bietet Swissgrid: Systemdienstleistungen â Ăbersicht FCR, aFRR, mFRR, PrĂ€qualifikation.
Virtuelle kollektive Eigenverbrauchsgemeinschaften (ZEV, ab 2025): Bestehende Anschlussleitungen innerhalb einer Eigenverbrauchsgemeinschaft (ZEV) können nun fĂŒr den Stromatausch zwischen GebĂ€uden an demselben Netzanschlusspunkt genutzt werden, wobei physische Messpflichten durch virtuelle Abrechnung ersetzt werden. Dies eröffnet PV+Speicher-Projekten neue Strukturierungsmöglichkeiten ohne aufwĂ€ndige Zusatzmessinfrastruktur.
Redispatch im Ăbertragungsnetz: Swissgrid koordiniert Redispatch-MaĂnahmen auf Ăbertragungsnetzebene nach den ENTSO-E-Leitlinien. Ein formalisiertes Redispatch-System mit VergĂŒtungspflicht analog der deutschen Regelung (§ 13 EnWG) ist in der Schweiz nicht explizit kodifiziert; die Abregelung auf Verteilnetzebene folgt der 3-Prozent-Regel des revidierten StromVG. FĂŒr Batteriespeicher, die im Redispatch-Pool agieren wollen, ist die Teilnahme an den Swissgrid-SDL-Ausschreibungen (Systemdienstleistungen) der etablierte Weg â zu ĂŒberprĂŒfen ist, ob ab 2026 explizite Redispatch-VertrĂ€ge fĂŒr GroĂspeicher eingefĂŒhrt werden.
Netzentgelte fĂŒr Speicher: Die neue Befreiungsregelung nach Art. 14a StromVG
Die Doppelbelastung von Batteriespeichern durch Netzentgelte â einmal beim Laden (als Verbrauch) und einmal beim RĂŒckspeisen (als Erzeuger) â war lange ein zentrales wirtschaftliches Hemmnis fĂŒr den Speicherausbau in der Schweiz. Der Mantelerlass adressiert dieses Problem durch einen neuen Artikel 14a StromVG, der in zwei Phasen in Kraft tritt Energonia/Minder: Art. 14a StromVG â Netzentgeltbefreiung fĂŒr Speicher (reine Speicher ab 2025, Endverbrauch ab 2026).
Phase 1 â Reine Speicher (ab 1. Januar 2025): Speicher ohne Endverbrauch â sogenannte reine Speicher, die ausschlieĂlich Strom aufnehmen und wieder ins Netz abgeben, ohne einen Teil selbst zu verbrauchen â sind nach Art. 14a Abs. 1 StromVG vollstĂ€ndig vom Netznutzungsentgelt befreit. Sie werden netzentgelttechnisch wie Erzeuger behandelt (Ausspeiseprinzip). Diese Befreiung gilt fĂŒr alle Tarifkomponenten: Arbeits-, Leistungs- und Grundtarif Energonia/Minder: Art. 14a StromVG â Netzentgeltbefreiung fĂŒr Speicher (reine Speicher ab 2025, Endverbrauch ab 2026).
Phase 2 â Speicher mit Endverbrauch (ab 1. Januar 2026): FĂŒr Speicher, bei denen ein Teil des gespeicherten Stroms vom Betreiber selbst verbraucht wird (z.B. Heimspeicher, Gewerbespeicher), sieht Art. 14a Abs. 4 StromVG eine anteilige RĂŒckerstattung vor: Der Netzbetreiber erstattet das Netznutzungsentgelt fĂŒr jene Strommenge, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung wieder ins Netz zurĂŒckgespeist wird Energonia/Minder: Art. 14a StromVG â Netzentgeltbefreiung fĂŒr Speicher (reine Speicher ab 2025, Endverbrauch ab 2026). Dabei wird nur die Arbeitskomponente rĂŒckerstattet, nicht der Grund- oder Leistungstarif. Betreiber mĂŒssen die RĂŒckerstattung aktiv beim Netzbetreiber beantragen und geeignete Messeinrichtungen nachweisen (Art. 14a Abs. 5 StromVG regelt die Messkosten).
Bidirektionale ElektromobilitĂ€t: FĂŒr mobile Speicher â Elektrofahrzeuge mit bidirektionaler LadefĂ€higkeit (V2G) â gilt eine vollstĂ€ndige RĂŒckerstattung des Netzentgelts fĂŒr die gesamte rĂŒckgespeiste Strommenge, nicht nur fĂŒr den aus dem Netz bezogenen Anteil. Dies setzt entsprechende Messinfrastruktur voraus.
Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit: Die Netzentgeltbefreiung ist ein wesentlicher Hebel fĂŒr die Speicher-RentabilitĂ€t. Konkrete Tarifhöhen variieren je nach Verteilnetzbetreiber und mĂŒssen bei ElCom abgefragt werden ElCom: Strompreise und Tarife â NetzentgeltĂŒbersicht Schweiz. Bezogen auf typische Schweizer Netzentgeltniveaus kann die Befreiung mehrere Rappen pro Kilowattstunde ausmachen und somit die jĂ€hrliche Wirtschaftlichkeit eines Batteriespeichers erheblich verbessern â insbesondere fĂŒr Speicher, die primĂ€r Eigenverbrauchsoptimierung oder Arbitrage betreiben.
Offene Punkte: Die Verordnung zur Umsetzung von Art. 14a Abs. 4 (Speicher mit Endverbrauch, Phase 2) wurde vom Bundesrat im ersten Quartal 2025 erwartet. Ob und in welcher Form Systemdienstleistungs-Bonuszahlungen fĂŒr Speicher eingefĂŒhrt werden, ist zu ĂŒberprĂŒfen.
MĂ€rkte fĂŒr eine Batterie: Day-Ahead, Intraday, Regelleistung und KapazitĂ€tsmechanismen
Batteriespeicher in der Schweiz können an vier Marktsegmenten teilnehmen, die sich nach Zeithorizont, VergĂŒtungsstruktur und Mindestanforderungen erheblich unterscheiden.
1. Day-Ahead-Markt (EPEX SPOT): Die Schweiz nimmt am EPEX SPOT Day-Ahead-Auktionsmarkt teil. Allerdings ist die Schweiz â im Unterschied zu EU-Mitgliedstaaten â nicht in die vollstĂ€ndige Single Day-Ahead Coupling (SDAC) eingebunden, da ein bilaterales Stromabkommen mit der EU bislang fehlt BFE: Stromabkommen SchweizâEU â Unterzeichnung 2. MĂ€rz 2026, Bilaterale III. Dies fĂŒhrt strukturell zu suboptimaler KapazitĂ€tsnutzung an den Grenzkupplungen und kann zu Preisdivergenz zwischen der Schweiz und angrenzenden MĂ€rkten (Deutschland, Frankreich, Italien, Ăsterreich) fĂŒhren. StromhĂ€ndler mit Schweizer Portfolios mĂŒssen GrenzkapazitĂ€ten separat buchen. FĂŒr Batteriespeicher bedeutet dies: Day-Ahead-Arbitrage ist möglich, aber die Preis-Spread-Möglichkeiten werden durch die unvollstĂ€ndige Marktkopplung beeinflusst FfE MĂŒnchen: EPEX-SPOT-Marktdesign und Erlöspotenziale Batteriespeicher.
2. Intraday-Markt (EPEX SPOT): Die Schweiz ist in den Intraday-Auktionsmarkt der EPEX SPOT eingebunden, inklusive grenzĂŒberschreitender Kopplung mit dem italienischen Markt. Seit Juni 2024 wurde der Intraday-Markt europaweit auf standardisierte Auktionen im Rahmen der Single Intraday Coupling (SIDC) umgestellt. FĂŒr Batteriespeicher bietet der Intraday-Markt typischerweise höhere Arbitragepotenziale als der Day-Ahead-Markt, da kurzfristige PreisvolatilitĂ€t stĂ€rker ausgeprĂ€gt ist FfE MĂŒnchen: EPEX-SPOT-Marktdesign und Erlöspotenziale Batteriespeicher.
3. RegelleistungsmĂ€rkte (Swissgrid â Systemdienstleistungen/SDL): Dies ist fĂŒr viele Batteriespeicher das attraktivste Marktsegment. Swissgrid schreibt drei Regelleistungsprodukte tĂ€glich aus Swissolar: Was gilt 2026 neu fĂŒr PV-Anlagen â Winterstrombonus, MinimalvergĂŒtung, Speicher:
- FCR (Frequency Containment Reserve / PrimĂ€rregelleistung): VollstĂ€ndige Aktivierung innerhalb von 30 Sekunden bei Frequenzabweichung. MindestgebotsgröĂe: 1 MW, maximale unteilbare GebotsgröĂe 25 MW. TĂ€gliche Ausschreibung mit 4-Stunden-Produkten (symmetrisch). Batteriespeicher sind aufgrund ihrer Millisekundenreaktionszeit prĂ€destiniert fĂŒr FCR.
- aFRR (Automatic Frequency Restoration Reserve / SekundĂ€rregelleistung): Automatische Aktivierung durch Swissgrid, vollstĂ€ndige Bereitstellung innerhalb von 5 Minuten. MindestgebotsgröĂe derzeit 5 MW. TĂ€gliche Ausschreibung mit getrenntem KapazitĂ€ts- und Energiemarkt.
- mFRR (Manual Frequency Restoration Reserve / TertiĂ€rregelleistung): Manuelle Aktivierung, Reaktionszeit bis zu 15 Minuten. MindestgebotsgröĂe ebenfalls 5 MW.
FĂŒr kleinere Batteriespeicher unter 5 MW bietet sich die Poolbildung ĂŒber spezialisierte Aggregatoren an: Mehrere Anlagen werden zu einem gemeinsamen virtuellen Kraftwerk gebĂŒndelt, das die Mindestanforderungen erfĂŒllt. Die PrĂ€qualifikation bei Swissgrid ist zwingend vorgeschrieben â Swissgrid bestĂ€tigt die VollstĂ€ndigkeit der Unterlagen binnen 8 Wochen und schlieĂt danach einen Rahmenvertrag mit dem Dienstleister ab Swissolar: Was gilt 2026 neu fĂŒr PV-Anlagen â Winterstrombonus, MinimalvergĂŒtung, Speicher. Wichtig: Swissgrid ist als ĂNB der einzige Beschaffer fĂŒr FCR/aFRR/mFRR auf Ăbertragungsnetzebene; Verteilnetzbetreiber können ergĂ€nzend lokale FlexibilitĂ€t beschaffen, dies ist jedoch nicht national standardisiert.
4. KapazitĂ€tsmechanismus: Ein formaler nationaler KapazitĂ€tsmarkt existiert in der Schweiz nicht. Die Wasserkraftreserve (Winterreserve) stellt einen Sonderfall dar: Swissgrid sichert WasserkraftkapazitĂ€ten fĂŒr Engpasssituationen im Winter; die Reservebedingungen und RahmenvertrĂ€ge werden gesondert ausgeschrieben Swissgrid: Systemdienstleistungen â Ăbersicht FCR, aFRR, mFRR, PrĂ€qualifikation. Ob das EU-Stromabkommen mittelfristig die Teilnahme an europĂ€ischen KapazitĂ€tsmechanismen eröffnet, ist zu ĂŒberprĂŒfen.
EU-Strommarktdesign-Reform 2024 und das Schweiz-EU-Stromabkommen
Am 13. Juni 2024 traten die Verordnung (EU) 2024/1747 und die Richtlinie 2024/1711 in Kraft, welche die bisherigen Rechtsgrundlagen des EU-Strombinnenmarkts â Verordnung (EU) 2019/943 (ElektrizitĂ€tsverordnung) und Richtlinie 2019/944 (ElektrizitĂ€tsrichtlinie) â grundlegend reformieren EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1747 â Strommarktdesign-Reform, in Kraft 13. Juni 2024. Die Reform zielt auf drei SĂ€ulen: Verbraucherschutz durch stabilere Preise (FestpreisvertrĂ€ge/PPA-Pflichten), Investitionssicherheit fĂŒr neue ErzeugungskapazitĂ€ten (Contracts for Difference, CfD) und stĂ€rkere Integration von FlexibilitĂ€t und Speichern in den Marktrahmen. FĂŒr die Schweiz ist entscheidend: Als Nicht-EU-Staat ist sie nicht direkt rechtsgebunden, die Marktdesign-Anforderungen gelten formal nicht. Faktisch besteht jedoch ein starker Anpassungsdruck, da Schweizer Marktakteure ĂŒber EPEX SPOT und grenzĂŒberschreitende Leitungen tĂ€glich mit EU-MĂ€rkten interagieren.
Das am 2. MĂ€rz 2026 unterzeichnete Schweiz-EU-Stromabkommen (Bilaterale III, Abkommenspaket mit Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) soll den institutionellen Rahmen schaffen, um die Schweiz schrittweise in den europĂ€ischen Strombinnenmarkt zu integrieren BFE: Stromabkommen SchweizâEU â Unterzeichnung 2. MĂ€rz 2026, Bilaterale III. Kernelemente des Abkommens: (1) Gleichberechtigte Teilnahme Schweizer Akteure am europĂ€ischen Binnenmarkt einschlieĂlich SDAC; (2) VollstĂ€ndige Marktöffnung auch fĂŒr Haushaltskunden (freie Lieferantenwahl); Grundversorgungsanspruch bleibt fĂŒr Kunden mit Verbrauch â€50 MWh/Jahr erhalten; (3) Dynamische Ăbernahme relevanter EU-Stromrechtsakte in das Schweizer Recht. Die parlamentarische Ratifikation und eine mögliche Volksabstimmung sind fĂŒr 2026/2027 erwartet; ein Inkrafttreten vor Anfang 2028 gilt als unwahrscheinlich BFE: Stromabkommen SchweizâEU â Unterzeichnung 2. MĂ€rz 2026, Bilaterale III. Bis dahin bleibt die Schweiz im regulatorischen Parallelzustand: national eigenstĂ€ndig, aber de facto an EU-Marktentwicklungen gekoppelt. FĂŒr Speicherbetreiber bedeutet dies: Das Potential der vollstĂ€ndigen SDAC-Einbindung â engere Spreads, bessere Arbitrage â ist mittelfristig greifbar, aber derzeit noch nicht realisiert.
Verwendete Quellen
- SWI swissinfo.ch: Volksabstimmung Mantelerlass 9. Juni 2024 (68,7 %)
- Pronovo AG: EinmalvergĂŒtung (EIV) â aktuelle FördersĂ€tze und Bedingungen
- Solarserver: Neues VergĂŒtungsmodell Schweiz ab 2027 â stĂŒndlicher Spotmarktpreis
- CKW: Neues Stromgesetz â 3-%-Abregelungsregel, FlexibilitĂ€tsrechte, PV-Anschlusskosten
- Energonia/Minder: Art. 14a StromVG â Netzentgeltbefreiung fĂŒr Speicher (reine Speicher ab 2025, Endverbrauch ab 2026)
- ElCom: Strompreise und Tarife â NetzentgeltĂŒbersicht Schweiz
- BFE: Stromabkommen SchweizâEU â Unterzeichnung 2. MĂ€rz 2026, Bilaterale III
- Swissgrid: Systemdienstleistungen â Ăbersicht FCR, aFRR, mFRR, PrĂ€qualifikation
- FfE MĂŒnchen: EPEX-SPOT-Marktdesign und Erlöspotenziale Batteriespeicher
- Swissolar: Was gilt 2026 neu fĂŒr PV-Anlagen â Winterstrombonus, MinimalvergĂŒtung, Speicher
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1747 â Strommarktdesign-Reform, in Kraft 13. Juni 2024
- Swissgrid: PrÀqualifikationsbedingungen Systemdienstleistungen (Version September 2025)
Diese RegulierungsĂŒbersicht basiert auf öffentlich zugĂ€nglichen Quellen und wurde im Juni 2026 recherchiert. Sie dient ausschlieĂlich zur allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Regulatorische Regeln können sich Ă€ndern; fĂŒr verbindliche AuskĂŒnfte sind die zustĂ€ndigen Behörden (ElCom, BFE, Swissgrid) und qualifizierte Rechtsberatung hinzuzuziehen. Konkrete Tarifdaten (Netzentgelte, VergĂŒtungssĂ€tze) sind bei den zustĂ€ndigen Netzbetreibern und Pronovo AG zu erfragen. Angaben ohne explizite Quellenverankerung sind als 'zu ĂŒberprĂŒfen' zu verstehen.
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